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Satzung Turn- und Spielverein Groß Vollstedt
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Turn- und Spielverein Groß Vollstedt und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Abkürzung lautet TSV Gr. Vollstedt.
Der Verein hat seinen Sitz in Groß Vollstedt, Kreis Rendsburg-Eckernförde. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Jugendsports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband (wie z. B. Schleswig-Holsteinischer Fußballverband) und dessen Dachverband ergänzend.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche (unter 18 Jährige) bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Der Verein unterscheidet nach folgenden Arten der Mitgliedschaft:aktives Mitgliedpassives MitgliedEhrenmitgliedZum Ehrenmitglied kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich besonders verdienstvoll um die Vereinsbelange bemüht hat. Ehemalige Vorsitzende des Vereins können nach Zustimmung der Mitgliederversammlung neben der Ehrenmitgliedschaft auch der Status des Ehrenvorsitzenden verliehen werden. Ehrenvorsitzende dürfen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins entsprechend seiner Spartenzugehörigkeit zu nutzen, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen sowie die Vereinssatzung einzusehen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet zurZahlung der Mitgliedsbeiträge,Beachtung des Vereinssatzung,Förderung der Grundsätze des Vereins.
Der Verein haftet nicht für Schäden, die während einer Veranstaltung oder bei der An- und Abfahrt zu dieser entstehen. Hierfür sind der Verein und seine Mitglieder durch den Verband unfall- und haftpflichtversichert. Für die Meldung eines erlittenen/entstanden Schadens beim Vorstand ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens, der darüber hinaus nicht durch die Versicherung getragen wird, und dadurch gegebenenfalls dem Verein als Verpflichtung auferlegt ist, wird das verursachende Mitglied haftbar gemacht. Dies gilt gleichermaßen für Strafen durch die Verbände.Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Angestellte und Mitarbeiter des Vereins.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Monatsende.
Der Ausschluss kann durch den Gesamtvorstand bei einfacher Stimmenmehrheit aus folgenden Gründen beschlossen werden:schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereinsgrobe Verstöße gegen die VereinskameradschaftNichtzahlung der Mitgliedsbeiträge, trotz zweimaliger Mahnung und wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als 3 Monate vergangen sind.Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf bestehende Forderungen.
Die Entlassung von Mitarbeitern oder Angestellten des Vereins erfolgt durch Kündigung seitens des Mitarbeiters oder Angestellten bzw. seitens des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 8 Wahlrecht
Wählen dürfen alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In eine Funktion können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Diese sind Monatsbeiträge und werden für das jeweilige Kalenderhalbjahr im Voraus in der Regel im Lastschriftverfahren erhoben. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und Träger der goldenen Ehrennadel des Vereins sind beitragsfrei gestellt. Der geschäftsführende Vorstand erstellt daraufhin eine Beitragsordnung; diese ist Anlage dieser Satzung.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sinddie Mitgliederversammlung,der Gesamtvorstand,der geschäftsführende Vorstand.Die Tätigkeit in diesen Organen ist ehrenamtlich.
§ 11 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen ausdem 1. Vorsitzendendem 2. Vorsitzendendem Kassenwartdem Geschäfts- und Protokollführerdem JugendwartDer Gesamtvorstand setzt sich zusammen ausdem geschäftsführenden Vorstandden Spartenleitern (Obleuten) Seniorenden Spartenleitern (Obleuten) Juniorendem Vereinsschiedsrichterbeauftragtenzwei BeisitzernProjektbeisitzernJedes Mitglied des Vorstandes darf bei entsprechender Wahl maximal zwei Funktionen ausüben. Es muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und Vereinsmitglied sein.
§ 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondereGeschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher ErmächtigungVorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer TagesordnungEinberufung der MitgliederversammlungVorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des JahresberichtesUmsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung§ 12 a Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Er beruft die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen ein, leitet diese und unterbreitet die jeweilige Tagesordnung. Er hat sich laufend über den Finanzstatus des Vereins beim Kassenwart zu informieren. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Bewältigung seiner Aufgaben und vertritt diesen bei dessen Abwesenheit.
§ 12 b Kassenwart
Der Kassenwart ist mit der gesamten Finanzverwaltung des Vereins betraut. Er ist verantwortlich für das Abrufen der Mitgliedsbeiträge und die Kassierung bei Veranstaltungen. Ihm obliegen eine für Jedermann nachvollziehbare Buchführung und die Erstellung der Haushaltspläne. Er berichtet auf den Vorstandsitzungen und den Mitgliederversammlungen über den Finanzstatus des Vereins.
§ 12 c Geschäfts- und Protokollführer
Der Geschäfts- und Protokollführer zeichnet für das gesamte interne und externe Geschäftswesen einschließlich Schriftverkehr verantwortlich, soweit dieses nicht anderen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes obliegt. Er bemüht sich um weitergehende Vereinsfinanzierungsmöglichkeiten und ist zuständig für die schriftliche Protokollierung aller Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 12 d Jugendwart
Der Jugendwart vertritt alle Belange der jugendlichen Mitglieder.
§ 13 Aufgaben des Gesamtvorstandes
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes unterstützen den geschäftsführenden Vorstand bei der Bewältigung der Aufgaben nach § 12.
Die Spartenleiter (Obleute) sind für die Durchführung des Sportbetriebes in ihrer jeweiligen Sparte verantwortlich und vertreten diese im Gesamtvorstand. Sie sind auf separaten Versammlungen ihrer Sparten zu wählen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Der Vereinsschiedsrichterbeauftragte übernimmt die Anwerbung und Betreuung von Schiedsrichtern. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verein stets eine ausreichende Anzahl verbandsseitig zu meldender Schiedsrichter hat. Ihm oder einer von ihm bestimmten Person obliegt die Betreuung von Gästeschiedsrichtern bei Heimspielen.
Die Beisitzer vertreten die Vereinsmitglieder, die nicht explizit einer Sparte zugehörig sind sowie die Ehrenmitglieder und die passiven Mitglieder bei Vorstandssitzungen.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, bis zu zwei Projektbeisitzer in den Vorstand zu berufen. Deren Aufgabe ist es, seitens der Mitgliederversammlung oder des geschäftsführenden Vorstandes vorgesehene Projekte umzusetzen. In der Vorstandssitzung ist ihr Stimmrecht dahingehend beschränkt, dass diese lediglich für die zu bewältigende Aufgabe zählt. Projektbeisitzer dürfen maximal für ein Jahr berufen werden. Danach ist ihre Tätigkeit im Gesamtvorstand unter Benennung ihres Amtes durch Wahl auf der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 14 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen können in einem Turnus oder punktuell durchgeführt werden. Hierüber befindet der geschäftsführende Vorstand. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Dem Vorstand obliegt es aber auch, einzelne Themen in einem nicht öffentlichen Teil zu behandeln.
§ 15 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Sie hat einmal jährlich im ersten Quartal stattzufinden. Der Termin ist mindestens zwei Wochen vorher mit Datum, Zeit, Veranstaltungsort und Tagesordnung durch Aushang bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind drei Tage vor der jeweiligen Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über Beschlüsse und Anträge wird mit in einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Hiervon ausgenommen sind Anträge zur Satzungsänderung. Diese bedürfen einer ¾ -Mehrheit. Alle Abstimmungen sind offen.
Auf der Mitgliederversammlung werden die turnusmäßigen Wahlen durchgeführt. Diese sind auf Antrag in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist am Ende der Versammlung zu verlesen und durch die Versammlung genehmigen zu lassen. Im Anschluss unterschreiben der Versammlungsleiter, der Protokollführer und ein Mitglied der Versammlung, das nicht Vorstandsmitglied ist, dieses Protokoll.
§ 15 a außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wennder geschäftsführende Vorstand aufgrund Rücktritt seine Geschäftsfähigkeit verliert,über eine Berufung im Ausschlussverfahren (§ 7) zu entscheiden ist,1/3 der Mitglieder des Vereines diese unter Vorlage der Gründe beim Vorstand beantragt,die Auflösung des Vereins (§ 19) beschlossen werden soll.
Eine Tagesordnung entfällt, da ausschließlich die Thematik(en), die zur Einberufung geführt hat, zu behandeln ist/sind.
§ 16 Wahlen zum Vorstand
In den Kalenderjahren mit geraden Jahreszahlen werden gewählt:der 1. Vorsitzendeder Kassenwartder Geschäfts- und Protokollführerder Spartenleiter Jugendfußballein BeisitzerIn den Kalenderjahren mit ungeraden Jahreszahlen werden gewählt:der 2. Vorsitzendeder Jugendwartder Spartenleiter Seniorenfußballder Vereinsschiedsrichterbeauftragteein BeisitzerWiederwahlen sind statthaft. Weitere Spartenleiter werden einem entsprechenden Modus zugeteilt.§ 17 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte auf rechnerische Richtigkeit. Sie umfasst nicht die Zweckmäßigkeit der durch den Vorstand genehmigten Ausgaben. Prüfungen müssen zu jeder Zeit nach Absprache mit dem Kassenwart durchgeführt werden können. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Wahl der Kassenprüfer ist umschichtig, so dass pro Mitgliederversammlung nur ein Kassenprüfer zu wählen ist. Eine unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig.
§ 18 Wirtschaftsführung des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen ausden Beiträgen der Vereinsmitgliederden Eintrittsgeldern bei Veranstaltungenden Zuweisungen von Spendenden sonstigen EinnahmenEtwaige Überschüssen dürfen nur entsprechend der Satzung verwendet werden.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder herbeizuführen. Sollte ein derartiges Stimmenverhältnis aufgrund mangelnder Teilnehmer nicht erreicht werden, ist nach Ablauf von vier Wochen erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die hier erschienen Vereinsmitglieder entscheiden mit ¾-Stimmenmehrheit über die Auflösung. Der bis dahin gewählte geschäftsführende Vorstand wickelt innerhalb von vier Wochen alle rechtliche vorgegebenen (wie z. B. Abmeldung bei den Verbänden) Geschäfte ab. Das Vereinsvermögen in Finanz- und Sachwerten fällt der Gemeinde Groß Vollstedt zu. Diese darf es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.
Vor Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das zuständige Finanzamt zu hören.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. März 2008 in Kraft; die Fassung vom 01. April 1980 wird somit aufgehoben.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22. Februar 2008.
Unterschriften..................
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( Jürgen Mohr, 1. Vorsitzender )
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( Rolf Möller, 2. Vorsitzender )
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( Ergün Schön, Kassenwart )
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( Reiner Hübner, Jugendwart )
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(Klaus Struck, Geschäfts,-& Protokollführer)
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